Erwägungsgrund 9 32011R0176
Gemäß Artikel 13a der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in Koordination mit der EASA gewährleisten, dass alle Sicherheitsaspekte bei der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums angemessen berücksichtigt werden.