Erwägungsgrund 6 32011R0176
Insbesondere sollten die betroffenen Mitgliedstaaten die Informationen gemeinsam bereitstellen und somit nur einen Satz an Informationen und Nachweisen je Luftraumblock bereitstellen.
Insbesondere sollten die betroffenen Mitgliedstaaten die Informationen gemeinsam bereitstellen und somit nur einen Satz an Informationen und Nachweisen je Luftraumblock bereitstellen.