Erwägungsgrund 21 32011R0211
Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr gilt uneingeschränkt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung dieser Verordnung. In diesem Zusammenhang ist es zum Zwecke der Rechtssicherheit angebracht klarzustellen, dass die Organisatoren einer Bürgerinitiative und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG die für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen sind; ferner sollte die Höchstdauer für die Aufbewahrung personenbezogener Daten, die zum Zwecke einer Bürgerinitiative gesammelt werden, spezifiziert werden. In ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche haben die Organisatoren alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG zu entsprechen, insbesondere diejenigen im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit und Sicherheit der Verarbeitung, die Unterrichtung und die Rechte der betroffenen Personen auf Zugang zu ihren persönlichen Daten sowie auf Durchsetzung der Berichtigung und Löschung dieser Daten.