Erwägungsgrund 23 32011R0211
Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr gilt uneingeschränkt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission in Anwendung der vorliegenden Verordnung.