Erwägungsgrund 22 32011R0211
Die Bestimmungen von Kapitel III der Richtlinie 95/46/EG über Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen gelten uneingeschränkt für die Datenverarbeitung in Anwendung dieser Verordnung. Die Organisatoren einer Bürgerinitiative sollten entsprechend den anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für jegliche von ihnen verursachte Schäden haften. Ferner gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass gegen Organisatoren geeignete Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung verhängt werden.