Erwägungsgrund 12 32011R0327
Kleine Ventilatoren, die (mittelbar) durch einen Elektromotor mit einer Leistung zwischen 125 W und 3 kW angetrieben werden, der vorwiegend anderen Zwecken dient, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahme. So wird beispielsweise ein kleiner Ventilator zur Kühlung des Elektromotors einer Kettensäge nicht erfasst, selbst wenn die Leistung des Kettensägenmotors (der auch den Ventilator antreibt) über 125 W liegt.