Erwägungsgrund 18 32011R0327
Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller verpflichtet werden, in den technischen Unterlagen Angaben gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG zu machen.
Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller verpflichtet werden, in den technischen Unterlagen Angaben gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG zu machen.