Erwägungsgrund 5 32011R0327
Viele Ventilatoren sind in andere Erzeugnisse eingebaut und werden nicht im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2009/125/EG und der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG gesondert in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen. Damit der größtmögliche Teil des Energieeinsparpotenzials kosteneffizient realisiert werden kann und die Durchführung des Rechtsakts erleichtert wird, sollten in andere Erzeugnisse eingebaute Ventilatoren mit einer Leistung zwischen 125 W und 500 kW ebenfalls den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen.