Erwägungsgrund 11 32011R0364
Die Verordnung (EU) Nr. 925/2010 der Kommission vom 15. Oktober 2010 zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG und der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Durchfuhr durch die Union von Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnissen aus Russland enthält im Eintrag für Israel (IL-2) in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II einen offensichtlichen Fehler, der korrigiert werden sollte. Die Berichtigung sollte ab dem Datum des Inkrafttretens der genannten Verordnung gelten.