Erwägungsgrund 9 32011R0364
Mit der Entscheidung 2007/843/EG der Kommission vom 11. Dezember 2007 über die Genehmigung von Programmen zur Bekämpfung von Salmonellen in Gallus-gallus-Zuchtherden in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich bestimmter, die öffentliche Gesundheit betreffender Anforderungen bei der Einfuhr von Geflügel und Bruteiern wurde das Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genehmigt, das Tunesien zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zuchthennen vorgelegt hat. In der genannten Entscheidung, geändert durch den Beschluss 2011/238/EU, wurde das von Tunesien vorgelegte Programm gestrichen, da dieses Drittland das Programm eingestellt hat. Der Eintrag zu Tunesien in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte im Sinne der genannten Streichung geändert werden.