Erwägungsgrund 5 32011R0063
Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 können bestimmte Nischenhersteller eine alternative Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen beantragen, die 25 % unter ihren durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2007 liegt. Existieren für das Jahr 2007 keine Informationen über die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers, so sollte auf der Grundlage der besten 2007 verfügbaren CO2-reduzierenden Technologien ein gleichwertiges spezifisches Emissionsziel festgesetzt werden. Um die besten verfügbaren Technologien zur Reduzierung von CO2-Emissionen identifizieren zu können, sollte zur Differenzierung der Besonderheiten der Märkte für Personenkraftwagen einer bestimmten Masse das Verhältnis zwischen maximaler Leistung und Fahrzeugmasse zugrunde gelegt werden.