Erwägungsgrund 7 32012R1219
Diese Verordnung sollte den Status bilateraler Investitionsschutzabkommen, die die Mitgliedstaaten vor dem 1. Dezember 2009 unterzeichnet haben, nach Maßgabe des Unionsrechts regeln. Diese Abkommen können gemäß dieser Verordnung in Kraft bleiben oder in Kraft treten.