Erwägungsgrund 2 32012R0264
Die mit der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 verhängten Maßnahmen spiegeln die Besorgnis des Rates hinsichtlich der Art des iranischen Nuklearprogramms wider, während die mit der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 verhängten Maßnahmen seine Besorgnis hinsichtlich der Verschlechterung der Menschenrechtslage in Iran widerspiegeln.