Erwägungsgrund 3 32012R0264
Das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, ist eine Maßnahme, die in erster Linie angesichts der Besorgnis des Rates hinsichtlich der Verschlechterung der Menschenrechtslage in Iran ergriffen wurde, und daher in die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgenommen werden sollte. Die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.