Erwägungsgrund 5 32012R0264
Angesichts der ernsten Menschenrechtslage in Iran ist im Beschluss 2012/168/GASP vom 23. März 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesicht der Lage in Iran eine weitere Maßnahme vorgesehen, nämlich ein Verbot der Ausfuhr von Telekommunikationsüberwachungsausrüstung zur Nutzung durch das iranische Regime vorgesehen.