Erwägungsgrund 7 32012R0741
Im Hinblick auf die teilweise Neubesetzung des Gerichtshofs am 7. Oktober 2012 und im Einklang mit dem Schreiben des Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Mai 2012 sollten in einem ersten Schritt nur Änderungen der Satzung, die die Organisation des Gerichtshofs und des Gerichts betreffen, erlassen werden. Die Prüfung des Teils des Antrags des Gerichtshofs, der die Besetzung des Gerichts betrifft, sollte später erfolgen.