Erwägungsgrund 9 32012R0741
Damit die Fachgerichte zufriedenstellend weiterarbeiten können, wenn ein Richter fehlt, der, ohne dass er als voll dienstunfähig anzusehen ist, dauerhaft daran gehindert ist, an der Erledigung der Rechtssachen teilzunehmen, ist die Möglichkeit vorzusehen, diesen Gerichten Richter ad interim beizuordnen.