Erwägungsgrund 3 32012R0741
Die starke Zunahme der Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs und des Präsidenten des Gerichts erfordert sowohl bei dem Gerichtshof als auch bei dem Gericht die Einrichtung des Amtes eines Vizepräsidenten, der den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt.