Erwägungsgrund 12 32013R0101
Die Verwendung von Milchsäure zur Verringerung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen bei Rinderschlachtkörpern, Rinderschlachtkörperhälften oder -vierteln muss die Verpflichtung der Lebensmittelunternehmer zur Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften über Lebensmittelhygiene, wie in den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 2073/2005 festgelegt, unberührt lassen und ist keinesfalls als Ersatz für gute Hygienepraxis und -verfahren bei der Schlachtung oder als Alternative zur Einhaltung der Vorschriften der genannten Verordnungen zu betrachten.