Erwägungsgrund 3 32013R1022
Um die Voraussetzungen für die Einrichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu schaffen, werden der EZB mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute in den Mitgliedstaaten übertragen, deren Währung der Euro ist, und die Verordnung erlaubt anderen Mitgliedstaaten, eine enge Zusammenarbeit mit der EZB einzugehen.