Erwägungsgrund 17 32010R1092
Der ESRB sollte Warnungen und — wenn er dies für erforderlich hält — Empfehlungen allgemeiner oder spezifischer Art herausgeben, die insbesondere an die Union insgesamt, einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere ESA oder eine oder mehrere der nationalen Aufsichtsbehörden unter Vorgabe eines Zeitrahmens für die entsprechenden Maßnahmen gerichtet sein sollten.