Erwägungsgrund 10 32013R1072
Zwar wird anerkannt, dass die von der EZB erlassenen Verordnungen gemäß Artikel 34.1 der ESZB-Satzung keinerlei Rechte oder Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), begründen; Artikel 5 der ESZB-Satzung gilt jedoch gleichermaßen für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bezieht sich auf die Tatsache, dass gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die auf dem Gebiet der Statistik erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu werden.