Erwägungsgrund 7 32013R1072
Ferner ist es erforderlich, die EZB in die Lage zu versetzen, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken analytische und statistische Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken zu leisten.