Erwägungsgrund 8 32013R1072
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen. Zugleich ist die EZB verpflichtet, die Berichtslast gering zu halten. Angesichts der spezifischen Merkmale des MFI-Sektors in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets wird die endgültige Auswahlmethode hinsichtlich des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen den NZBen überlassen. Ziel ist es, die Berichtslast zu verringern und zugleich qualitativ hochwertige Statistiken zu gewährleisten. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung kann die EZB Verordnungen zur Festlegung der vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu erfüllenden statistischen Berichtspflichten erlassen. Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung kann die EZB ferner Verordnungen zur Festlegung der Bedingungen erlassen, unter denen das Recht zur Überprüfung oder zur zwangsweisen Erhebung statistischer Daten ausgeübt werden kann.