Erwägungsgrund 6 32013R1181
Nach Artikel 43 Absatz 3 AEUV kann der Rat Maßnahmen zur Festsetzung der Beihilfen erlassen. Daher sollte die Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen, die dem Betriebsinhaber aufgrund eines Beihilfeantrags zu gewähren sind, im Rahmen der Haushaltsdisziplin auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden.