Erwägungsgrund 12 32013R1181
Der neue Anpassungssatz sollte für die Berechnung der gesamten Zahlungen herangezogen werden, die dem Betriebsinhaber aufgrund eines für das Kalenderjahr 2013 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind. Im Interesse der Klarheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 daher aufgehoben werden —