Erwägungsgrund 10 32013R1181
Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wurde mit der Akte über den Beitritt Kroatiens geändert. Da auf Kroatien im Kalenderjahr 2013 das in Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Steigerungsstufenschema Anwendung findet, sollte der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzte Anpassungssatz ebenfalls nicht für Zahlungen an Betriebsinhaber in Kroatien gelten.