Erwägungsgrund 9 32013R1181
In Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist festgelegt, dass — im Rahmen der Anwendung des in Artikel 121 derselben Verordnung vorgesehenen Steigerungsstufenschemas auf alle in den neuen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g jener Verordnung geleisteten Direktzahlungen — der Mechanismus der Haushaltsdisziplin für die neuen Mitgliedstaaten erst ab dem Beginn des Kalenderjahres gilt, in dem das in den neuen Mitgliedstaaten geltende Niveau der Direktzahlungen mindestens dem dann geltenden Niveau dieser Zahlungen in den anderen Mitgliedstaaten entspricht. Da im Kalenderjahr 2013 in Bulgarien und Rumänien die Direktzahlungen weiterhin der Anwendung des Steigerungsstufenschemas unterliegen, sollte der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzte Anpassungssatz nicht für Zahlungen an Betriebsinhaber in diesen Mitgliedstaaten gelten.