Erwägungsgrund 5 32013R1181
Nach Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kann der Rat den Anpassungssatz für Direktzahlungen aufgrund ihm vorliegender neuer Erkenntnisse bis zum 1. Dezember anpassen. Angesichts des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Mai 2008 in der Rechtssache C-133/06 ist es nicht mehr rechtmäßig, diese abgeleitete Rechtsgrundlage heranzuziehen.