Erwägungsgrund 2 32013R0126
Die in den Einträgen 16 und 17 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltenen Ausnahmeregelungen für die Verwendung von Bleicarbonaten und Bleisulfaten in Farben zur Restaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und ihren Inneneinrichtungen sollten nicht nur für die Verwendung, sondern auch für das Inverkehrbringen gelten, damit diese Farben für Restaurierungs- und Unterhaltungsarbeiten auch verfügbar sind.