Erwägungsgrund 5 32013R0126
Es sollte ein harmonisiertes, vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommenes Prüfverfahren eingesetzt werden, um den Gehalt an wasserlöslichem Chrom VI von Zement im Einklang mit der Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur 26. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement) zu ermitteln. Im Sinne der Klarheit sollte der Eintrag 47 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 einen Verweis auf dieses Prüfverfahren enthalten.