Erwägungsgrund 3 32013R0126
Die Beschränkung im Rahmen der Einträge 28, 29 und 30 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verweist auf einen spezifischen Konzentrationsgrenzwert, der in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegt ist, sowie auf einen Konzentrationsgrenzwert, der in der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen angegeben ist; mithilfe dieser Konzentrationsgrenzwerte wird ermittelt, ob ein Stoff oder ein Gemisch unter diese Beschränkung fällt. Es sollte klargestellt werden, dass der in der Richtlinie 1999/45/EG angegebene Konzentrationsgrenzwert nur dann gilt, wenn in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 kein spezifischer Konzentrationsgrenzwert festgelegt ist.