Erwägungsgrund 10 32013R1408
Im Falle eines Unternehmens, das sowohl in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, sollte die Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission für Beihilfen gelten, die für letzteren Sektor gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der genannten Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.