Erwägungsgrund 9 32013R1408
Im Falle eines Unternehmens, das sowohl in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch in anderen Bereichen tätig ist oder andere Tätigkeiten ausübt, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 fallen, sollte die genannte Verordnung für Beihilfen gelten, die für diese anderen Bereiche oder anderen Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der genannten Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.