Erwägungsgrund 15 32013R1408
Beihilfen in Form von Darlehen, einschließlich De-minimis-Risikofinanzierungsbeihilfen in Form von Darlehen, sollten als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet worden ist. Zur Vereinfachung der Behandlung von Kleindarlehen mit kurzer Laufzeit sollte diese Verordnung eine eindeutige Vorschrift enthalten, die einfach anzuwenden ist und sowohl der Höhe als auch der Laufzeit des Darlehens Rechnung trägt. Nach den Erfahrungen der Kommission kann bei Darlehen, die durch Sicherheiten unterlegt sind, die sich auf mindestens 50 % des Darlehensbetrags belaufen, und die einen Darlehensbetrag von 75000 EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Darlehensbetrag von 37500 EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren nicht überschreiten, davon ausgegangen werden, dass das Bruttosubventionsäquivalent den De-minimis-Höchstbetrag nicht überschreitet. In Anbetracht der Schwierigkeiten bei der Festlegung des Bruttosubventionsäquivalents von Beihilfen an Unternehmen, die möglicherweise nicht in der Lage sein werden, das Darlehen zurückzuzahlen, sollte diese Regel nicht für solche Unternehmen gelten.