Erwägungsgrund 21 32013R1408
Jeder Mitgliedstaat sollte sich vor der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe vergewissern, dass weder der De-minimis-Höchstbetrag noch die nationale Obergrenze durch die neue De-minimis-Beihilfe in seinem Hoheitsgebiet überschritten werden und auch die übrigen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.