Erwägungsgrund 30 32017R2394
Die betroffenen zuständigen Behörden sollten die erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen ergreifen, um die Einzelheiten eines weitverbreiteten Verstoßes oder eines weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension festzustellen, insbesondere die Identität des Unternehmers, Handlungen oder Unterlassungen des Unternehmers und die Auswirkungen des Verstoßes. Die zuständigen Behörden sollten Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, die sich auf die Ergebnisse der Ermittlungen stützen. Gegebenenfalls sollten das Ergebnis der Ermittlungen und die Bewertung des weitverbreiteten Verstoßes oder des weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension in einem gemeinsamen Standpunkt dargelegt werden, auf den sich die zuständigen Behörden der von der koordinierten Aktion betroffenen Mitgliedstaaten geeinigt haben und der an die für den Verstoß verantwortlichen Unternehmer gerichtet ist. Der gemeinsame Standpunkt sollte keine bindende Entscheidung der zuständigen Behörden darstellen. Er sollte hingegen dem Adressaten die Möglichkeit geben, zu den Sachverhalten, die Gegenstand des gemeinsamen Standpunkts sind, Stellung zu nehmen.