Erwägungsgrund 16 32024R3015
Zur Vervollständigung des rechtlichen und politischen Rahmens der Union in Bezug auf Zwangsarbeit sollten das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt oder die Ausfuhr von innerhalb der Union hergestellten oder eingeführten Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, verboten werden, und es sollte sichergestellt werden, dass derartige Produkte vom Unionsmarkt genommen werden.