Erwägungsgrund 6 32013R0883
Die Zuständigkeit des Amtes, wie von der Kommission eingerichtet, erstreckt sich über den Schutz der finanziellen Interessen hinaus auch auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrung der Interessen der Union gegenüber rechtswidrigen Handlungen, die verwaltungs- oder strafrechtlich geahndet werden könnten.