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Die vorschlagende Organisation wählt im Anschluss an ein ordnungsgemäß durchgeführtes Wettbewerbsverfahren die Stellen aus, die mit der Durchführung der ausgewählten Einzellandprogramme betraut werden, um insbesondere für eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen zu sorgen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen für das Wettbewerbsverfahren zur Auswahl der mit der Durchführung betrauten Stellen gemäß Unterabsatz 1 zu erlassen.
Abweichend von Absatz 1 kann eine vorschlagende Organisation bestimmte Teile eines Programms selbst durchführen; hierfür müssen jedoch Voraussetzungen hinsichtlich der Erfahrung der vorschlagenden Organisation bei der Durchführung solcher Maßnahmen, der Kosten dieser Maßnahmen gegenüber normalen Marktpreisen und des Anteils des von der vorschlagenden Organisation durchzuführenden Teils des Programms an den Gesamtkosten erfüllt sein. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten, nach denen den vorschlagenden Organisationen gestattet werden kann, bestimmte Teile des Programms selbst durchzuführen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Um eine wirksame Durchführung der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zu gewährleisten, sollte diese an in einem Wettbewerbsverfahren ausgewählte…
Einzellandprogramme, zu denen das Weitere in Abschnitt 2 dieses Kapitels geregelt ist, können von einer oder mehreren der vorschlagenden Organisationen gemäß…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die besonderen Bedingungen, unter denen jeder vorschlagende…
Die Mitgliedstaaten erlassen die zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Programme erforderlichen innerstaatlichen Bestimmungen einschließlich des Verfahrens…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für folgende Zwecke…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.