Erwägungsgrund 7 32014R1144
Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten nicht auf bestimmte Handelsmarken oder auf einen bestimmten Ursprung ausgerichtet sein. Um jedoch die Qualität und die Wirksamkeit von Produktpräsentationen und -verkostungen sowie von Informations- und Werbematerial zu verbessern, sollte die Möglichkeit eines Verweises auf die Handelsmarke und den Ursprung eines Erzeugnisses bestehen, sofern der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt wird und die Maßnahmen nicht darauf abzielen, den Konsum eines Erzeugnisses lediglich aufgrund seines Ursprungs anzuregen. Außerdem sollten die Maßnahmen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts einhalten und nicht zu einer Einschränkung der Freizügigkeit von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln unter Verstoß gegen Artikel 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) führen. Im Zusammenhang mit der die Union betreffenden Hauptaussage einer Maßnahme sollten spezifische Bestimmungen für die Sichtbarmachung von Marken und Ursprungsangaben festgelegt werden.