Erwägungsgrund 14 32014R1221
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2015 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Aus den in Erwägungsgrund 13 genannten Gründen sollten die Bestimmungen betreffend die Übertragung von 2014 ungenützten Fangmöglichkeiten ab dem 1. Januar 2014 gelten —