Erwägungsgrund 4 32014R1221
Die zulässigen Gesamtfangmengen (im Folgenden „TAC“) sollten daher im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 1 genannten Grundsätze festgelegt werden.
Die zulässigen Gesamtfangmengen (im Folgenden „TAC“) sollten daher im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 1 genannten Grundsätze festgelegt werden.