Erwägungsgrund 2 32014R1221
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Bestandserhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten erlassen, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (im Folgenden „STECF“) und anderer Beratungsgremien so wie der Empfehlungen der Beiräte zu erlassen.