Erwägungsgrund 5 32014R1333
Die EZB ist gemäß den Verträgen und gemäß den in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) festgelegten Bedingungen verpflichtet, Verordnungen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist, die in der ESZB-Satzung vorgesehen und in einigen Fällen in den vom Rat gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen festgelegt sind.