Erwägungsgrund 25 32014R0155
Nachdem Nutrilinks Sarl einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe zur Wirkung eines Extrakts aus den Kernen von Vitis vinifera L. im Hinblick auf die Aussage „Wirkt entwässernd bei Wasseransammlungen im Körper“(Frage Nr. EFSA-Q-2012-00574) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Wirkt entwässernd bei Wasseransammlungen im Körper“.