Erwägungsgrund 31 32014R0155
Bei der gesundheitsbezogenen Angabe zur Wirkung eines Extrakts aus den Kernen von Vitis vinifera L. im Hinblick auf die Aussage „Hilft gegen geschwollene Beine“ handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe, die dem Lebensmittel, das Gegenstand dieser Angabe ist, medizinische Eigenschaften zuschreibt und daher bei Lebensmitteln verboten ist.