Erwägungsgrund 30 32014R0155
Am 14. Dezember 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, in der diese darauf hinwies, dass sich die angegebene Wirkung auf die verstärkte Pigmentierung der Haut (d. h. Bräunung) beziehe, was zum Schutz der Haut vor UV-Schäden beitragen könne. Des Weiteren wies die Behörde darauf hin, dass sie denselben Gesundheitszusammenhang bereits in einer früheren Stellungnahme negativ bewertet habe und dass die zur wissenschaftlichen Begründung dieser Angabe angeführte Referenz identisch mit der bereits im Rahmen der früheren Stellungnahme vorgelegten Referenz sei. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.