Erwägungsgrund 8 32014R0155
Nachdem Pierre Fabre Dermo-Cosmétique einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe zur Einnahme von Eisen im Hinblick auf den Erhalt eines normalen Haarwachstums (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00059) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Übermäßiger Haarausfall bei Frauen außerhalb der Wechseljahre“.