Erwägungsgrund 26 32014R0155
Am 14. Dezember 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, in der diese darauf hinwies, dass sich die angegebene Wirkung auf den Erhalt der normalen venösen Blutzirkulation beziehe. Des Weiteren wies die Behörde darauf hin, dass sie denselben Gesundheitszusammenhang bereits in einer früheren Stellungnahme negativ bewertet habe und dass die zur wissenschaftlichen Begründung dieser Angabe angeführte Referenz bereits im Rahmen dieser früheren Stellungnahme geprüft worden sei. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.